„NRW-Soforthilfe 2020“ für Kleinbetriebe, Freiberufler und Solo-Selbstständige und Gründer startet am 27.03.2020

Mit dem Soforthilfeprogramm unterstützen Bund und Land in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro.

Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare von diesem Freitag an online u.a. auf der Seite https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 finden. Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeitern der Bezirksregierung bearbeitet.

Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir nachfolgend für Sie zusammen gestellt.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)
 
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

 oder

  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten 

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
 

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
 
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
 
Der Link https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 zum Antragsverfahren wird am Freitag und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

Wichtiger Hinweis

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Weitere Informationen hier.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben. 

Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich.
 
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Hier noch wichtige Fragen und Antworten:

  • Stichtag zur Antragsstellung: Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.
  • Wird der Zuschuss auch für Nebenerwerbs-Selbstständige gezahlt: Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.
  • Muss der Zuschuss versteuert werden? Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert.
  • Wie schnell wird ausgezahlt? Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Geschwindigkeit der Auszahlung von vielen Faktoren abhängig ist. Wir bemühen uns um eine schnelle und sofortige Auszahlung. Auszahlungen können nur bis zum 30.06.2020 erfolgen.

Weitere Fragen und Antworten entnehmen Sie bitte dem unteren Teil auf der Website https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 .

Das Land stellt darüber hinaus den Unternehmen umfangreiche Angebote zur Verfügung. Dazu zählen:

  • Bürgschaften: In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit, um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.
  • Bürgschaftsbank: Für Kontokorrent-Linien bis 100.000 Euro werden wir über die Bürgschaftsbank NRW 90 prozentige Bürgschaften in einem Schnellverfahren mit nur einem Tag Bearbeitungszeit anbieten, sobald wir vom Bundesministerium der Finanzen die Freigabe dafür bekommen.
  • KfW-Kredite: Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.
  • Steuerstundungen: Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest Möglich aus. Für Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung.
  • Entschädigungen für Quarantäne: Sollte wegen des CoronaVirus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, ausgesprochen werden, können Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe beantragen.

Ich stehe Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Myrjam Passing

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Stadtverwaltung Leichlingen
– Wirtschaftsförderung –
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42799 Leichlingen

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