Satzung und Vereinsregister

des „Wirtschaftsförderungsvereins Leichlingen e.V.“

vom 14. März 1991

(Änderungen: 16.02.1995, 29.02.1996, 17.03.1997, 19.04.2017)

§ 1 Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Attraktivität und des Bekanntheitsgrades der Stadt Leichlingen als Standort für Wirtschaftsbetriebe aller Art, insbesondere von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, mit dem Ziel

  • durch entsprechende Vorhaben und Maßnahmen Anreize zu geben, damit die Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen in Leichlingen gehalten werden kann,
  • den Ruf der Stadt Leichlingen als Standort für Industrie und Handwerk, Handel und freie Berufe zu verbessern und zu festigen,
  • den Zusammenhalt und das Verständnis der Mitglieder untereinander zu fördern.

(2)  Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins ist ausgeschlossen.

 

§ 2 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen: Wirtschaftsförderungsverein Leichlingen e.V.

(2)  Sein Sitz ist Leichlingen.

(3)  Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

(4)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Vereinszugehörigkeit

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Bereich der Stadt Leichlingen ihren Geschäftssitz oder den Sitz einer selbständigen oder unselbständigen Niederlassung hat. Der Vorstand kann darüber hinaus andere natürliche oder juristische Personen als Mitglied zulassen.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt,

  • durch Austritt; dieser erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum 31.12 eines jeden Jahres zulässig,
  • durch Erlöschen der als Mitglieder ausgenommenen juristischen Personen oder Vereinigungen,
  • durch Austritt im Zeitpunkt der Schließung oder Verlegung der gewerblichen Niederlassung außerhalb des Stadtgebietes,
  • durch Ausschluss nach § 5 dieser Satzung,
  • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • durch Tod.

 

§5 Ausschluss von Mitgliedern

(1)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  • wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
  • wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit Zahlung des Beitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist.

(2)  Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

(3)  Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Dieser entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(4)  Über den Ausschluss eines Mitgliedes ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Nur die Mitglieder sind berechtigt, die von dem Verein bzw. für den Verein erarbeiteten Werbesymbole, Slogans, Webemittel u. ä. zu benutzen.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die von dem Verein festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 7 Beiträge

(1)  Zur Deckung der Kosten des Vereins dienen Beiträge der Mitglieder, Spenden und Sonderumlagen für Aktionen.

(2)  Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe sich aus einer Beitragsordnung ergibt, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(3)  Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03. in voraus zu zahlen.

 

§ 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, einem/einer  Schatzmeister/-in und bis zu 6 Beisitzern/Beisitzerinnen, davon ein/eine Beisitzer/Beisitzerin, der/die im Ortsteil Witzhelden Wohn- oder Betriebssitz hat.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3)  Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand in Sinne des § 26 BGB. Bezüglich der Vertretungs- und Zeichnungsberechtigung gelten ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften des § 26 BGB.

(2)  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(3)  Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und ernennt hierzu einen Schriftführer.

(4)  Der Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

  • Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes in der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung des Haushaltplanes für das Geschäftsjahr,
  • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5),
  • Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6)  Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende sind für die Einberufung des Vorstandes verantwortlich. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Vorstandsmitglieder sind zur Sitzung schriftlich einzuladen.

(7)  Über jede Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse, mit denen sie gefasst wurde, enthalten muss.

 

§ 10 Ausschüsse

(1)  Der Verein kann Ausschüsse bilden. Aufgabe der Ausschüsse ist es, lokale oder branchenbezogene Interessen zu koordinieren.

 

§ 11 Mitgliederversammlung und deren Aufgaben

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich im 1. Quartal unter Beifügung des Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein Dritter schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

(3)  In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten Vorstand, Schatzmeister und Kassenprüfer ihre Berichte.

(4)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters, des Vorstandes und der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes,
  • Erlass der Beitragsordnung,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Wahl von Mitgliedern in einen Beirat, der den Vorstand in seiner Arbeit unterstützt,
  • Kenntnisnahme über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss gegen ein Mitglied durch den Vorstand,
  • jährliche Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6)  Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.

(7)  Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantrage. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(8)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Falls der Vorstand dem Antrag nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachkommt, ist die Versammlung durch die antragstellenden Mitglieder einzuberufen.

Für die außerordentliche Versammlung gelten die Vorschriften betreffend die ordentliche Versammlung entsprechend.

 

§ 12 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind weder Vorsitzender noch einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2)  Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(3)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4)  Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5)  Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6)  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu         ziehende Los.

(7)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungergebnisse, mit denen sie gefasst wurden, enthalten muss. Der Schriftführer der Mitgliederversammlung hat das Protokoll zu unterzeichnen.

 

§ 13 Finanzen und Haftung

(1)  Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen.

(2)  Es besteht Beitragspflicht als grundsätzliche Regelung.

(3)  Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4)  Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und keine satzungswidrigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)  Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keine Vermögensanteile zurück.

(6)  Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe und unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen noch der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(3)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4)  Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Leichlingen. Es muss für gemeinnützige Einrichtungen verwendet werden.

(5)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

$ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)  Erfüllungsort für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Leichlingen.

(2)  Gerichtsstand ist der Ort des für die Stadt Leichlingen zuständigen Amtsgerichts.