NRW Soforthilfe – Rückmeldeverfahren

Die städtische Wirtschaftsförderin Myrjam Passing informiert:

Die Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Dazu erhalten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger eine E-Mail von der offiziellen Email-Adresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, in der sie über das weitere Vorgehen informiert werden und darüber, wie sie ihren Liquiditätsengpass ermitteln. Mit dem beigefügten Link übermitteln Sie dann Ihre Daten zur Rückmeldung.

Auf der Seite des Wirtschaftsministeriums sind sämtliche Frage- und Antworten dazu detailliert aufgelistet. Ein Erklärvideo bietet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Umgang mit den Unterlagen.

Bei Fragen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 steht Ihnen eine Hotline zur Verfügung, welche Sie bei Unklarheiten bitte in Anspruch nehmen sollten: Telefon: 0211-7956 4995 .

Sprechen Sie die Berechnung des Liquiditätsengpasses am besten mit Ihrem Steuerberater oder Buchhalter durch, damit Sie den Überblick behalten und auch jegliche Kosten, die angefallen sind, richtig angeben können. Nehmen Sie sich auch die Zeit bis zum 30.09.2020 zur Rückmeldung.

Für das Rückmeldeverfahren wird die Berechnung des Liquiditätsengpasses der drei Monate benötigt. Dieser berechnet sich wie folgt:

Fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb

Fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben
=
Liquiditätsengpass

Ist der Betrag des negativen Liquiditätsengpasses größer oder gleich hoch wie die Soforthilfe, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung. Ist der negative Liquiditätsengpass geringer als die ausgezahlte Soforthilfe, muss die Differenz anteilig zurückgezahlt werden. Liegt kein Liquiditätsengpass vor (d.h. die fortlaufenden Einnahmen sind höher die fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben), muss die Soforthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Hierbei beträgt der maximale Rückzahlungsbetrag die Summe der ausgezahlten Soforthilfe.

Ansprechpartnerin bei der Stadt:

Myrjam Passing

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Stadtverwaltung Leichlingen
– Wirtschaftsförderung –
Am Büscherhof 1
42799 Leichlingen
Telefon: 02175-992-356
Mobil: 0173-9206936
Fax: 02175-992-107

E-Mail: myrjam.passing@leichlingen.de